Steuerliche Forschungszulage: Rahmenbedingungen, gesetzliche Änderungen ab 2026 und administrative Anforderungen
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Die steuerliche Forschungszulage stellt ein gesetzlich verankertes Instrument zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Deutschland dar. Trotz des bestehenden Rechtsanspruchs wird diese Fördermöglichkeit von vielen Unternehmen nicht in Anspruch genommen. Befürchtet wird häufig ein hoher administrativer Aufwand. Mit guter Planung und Vorbereitung der Antragstellung sowie einer prüfungssicheren Dokumentation kann dieser Aufwand aber bereits im Vorfeld geklärt und für den Verfahrensablauf reduziert werden.
Struktur des Förderprogramms und statistische Nutzung
Seit der Einführung des Forschungszulagengesetzes im Jahr 2020 haben rund 19.000 Unternehmen Anträge für etwa 45.000 Projekte eingereicht. Das Programm ist grundsätzlich weder auf bestimmte Branchen noch auf spezifische Unternehmensgrößen beschränkt. Zudem besteht die Möglichkeit einer rückwirkenden Beantragung auch für bereits abgeschlossene Projekte.
Die steuerliche Begünstigung setzt voraus, dass die Tätigkeiten eindeutig einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:
Grundlagenforschung
Industrielle Forschung
Experimentelle Entwicklung (einschließlich bestimmter Formen der Software- und Prozessentwicklung)
Gesetzliche Änderungen ab 2026
Das Forschungszulagengesetz wurde seit seiner Einführung im Jahr 2020 bereits mehrmals erweitert. Mit den gesetzlichen Anpassungen ab dem 01.01.2026 wurde die Bemessungsgrundlage erneut erhöht und die förderfähigen Kosten erweitert.
Folgende Rahmenbedingungen sind seit Januar 2026 in Kraft getreten:
Erhöhung der Bemessungsgrundlage: Die Bemessungsgrundlage wurde auf 12 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr angehoben. Damit ist für Großunternehmen eine maximale jährliche Förderung von 3 Mio. Euro (25% Fördersatz) möglich. KMU können sogar 4,2 Mio. Euro jährlich erhalten (35 % Fördersatz).
Erweiterte förderfähige Kosten: Neben den klassischen Personalkosten, den Aufwendungen für Auftragsforschung und der Abschreibung auf Sachinvestitionen kann ab 1.1.2026 zusätzlich eine Gemeinkostenpauschale von 20% ohne gesonderten Nachweis geltend gemacht werden.
Administrative Anforderungen an die Antragstellung und die Prüfung
Die Beantragung der Forschungszulage ist als zweistufiges Verfahren ausgestaltet, welches zunächst eine Begutachtung durch die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und anschließend die Festsetzung durch das zuständige Finanzamt erfordert.
Unternehmen sollten sich vor einer Antragstellung der bürokratischen und rechtlichen Anforderungen bewusst sein und mögliche Hürden durch gute Vorbereitung minimieren:
Fachliche Bewertung durch die BSFZ: Die historische Statistik zeigt, dass rund 45 % der eingereichten Vorhaben in der Vergangenheit von der BSFZ nicht vollumfänglich positiv bewertet wurden. Für die Beantragung ist daher auf gut ausgearbeitete fachliche Projektbeschreibungen und plausible Ressourcenplanung zu achten.
Prüfung durch die Finanzbehörden: Die Prüfung der sachgerechten und gesetzeskonformen Verwendung der Förderung wird im Rahmen der regulären Betriebsprüfungen zunehmend strenger kontrolliert.
Eine unvollständige Projektdokumentation, fehlerhafte Zeiterfassungen der Mitarbeiter oder eine mangelhafte Abgrenzung zu rein kommerziellen Tätigkeiten können bei Betriebsprüfungen zu rückwirkenden Korrekturen und zur Rückforderung einer gewährten Forschungszulage führen. Der Aufbau einer prüfungssicheren Dokumentationsstrategie wird daher dringend empfohlen.
