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Neuer Industriestrompreis: Finanzielle Entlastung für energieintensive Unternehmen (2026–2028)

  • vor 7 Stunden
  • 2 Min. Lesezeit

Die Bundesregierung hat Nägel mit Köpfen gemacht: Am 6. Mai 2026 wurde im Bundesanzeiger die neue Richtlinie zur Strompreisentlastung veröffentlicht. Für strom- und handelsintensive Unternehmen bedeutet dies eine massive Chance, die Brücke bis zur vollständigen Dekarbonisierung des Strommarktes finanziell zu überbrücken.


Als Ihr Fördermittelberater haben wir die Details der Richtlinie für Sie analysiert. Hier ist das Wichtigste, was Sie jetzt wissen müssen:


Wer wird gefördert?

Leistungsberechtigt sind Unternehmen, deren Abnahmestellen bestimmten Wirtschaftszweigen angehören:

  • Sektoren der KUEBLL-Liste: Unternehmen aus Branchen mit erheblichem Verlagerungsrisiko (Teilliste 1).

  • Spezialfälle: Sektoren, die durch Einzelentscheidung der EU-Kommission als beihilfefähig anerkannt wurden.

  • Standort: Die Abnahmestellen müssen sich zwingend auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.


Wie hoch ist die Entlastung?

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Formel basiert auf einem Zielpreis von 50 Euro/MWh.

  • Basis-Leistung: 50 % der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem Zielpreis werden kompensiert.

  • Flexibilitäts-Bonus: Unternehmen, die besonders stark in die Flexibilisierung ihres Stromverbrauchs investieren, können einen zusätzlichen Bonus von 10 % des Basis-Betrags erhalten.


Die "Gegenleistung": Verpflichtung zur Dekarbonisierung

Die Förderung ist kein "Geschenk" ohne Auflagen. Empfänger müssen einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz leisten:

  • Investitionspflicht: Mindestens 50 % des erhaltenen Förderbetrags müssen in neue oder modernisierte Anlagen investiert werden.

  • Zulässige Maßnahmen: Dazu zählen u. a. die Steigerung erneuerbarer Energien, Energieeffizienzmaßnahmen, die Nutzung von Abwärme oder der Ausbau von Speichern.

  • Zeitrahmen: Die Maßnahmen müssen grundsätzlich innerhalb von 48 Monaten nach Gewährung umgesetzt werden.


Wichtige Fallstricke und Termine

  • Zuständige Behörde: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fungiert als Bewilligungsbehörde.

  • Antragsfrist: Die Frist wird auf der BAFA-Website bekannt gegeben und endet frühestens am 31. März und spätestens am 30. September des Antragsjahres.

  • Ausschluss von Doppelrechnungen: Strommengen, für die bereits eine Strompreiskompensation (indirekte CO2-Kosten) beantragt wurde, sind hier nicht berücksichtigungsfähig.

  • Wirtschaftsprüfer: Ab einem Stromverbrauch von 10 GWh ist ein Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers für den Antrag zwingend erforderlich.


Tipp: Prüfen Sie frühzeitig Ihre Sektorzugehörigkeit anhand der KUEBELL-Liste. Da die Mittel unter dem Vorbehalt der Haushaltsverfügbarkeit stehen und bei Knappheit quotal gekürzt werden, ist eine präzise und frühzeitige Antragstellung entscheidend.


Sie benötigen Unterstützung bei der Berechnung Ihrer potenziellen Förderung oder der Auswahl der passenden Dekarbonisierungsmaßnahmen? Kontaktieren Sie uns gerne für eine Erstberatung!

 
 
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